TRBA 460: Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe – Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

Die TRBA 460 (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) ist ein zentrales Regelwerk, das sich mit der Einstufung von Pilzen und deren potenziellen Gefahren für die Gesundheit bei beruflichen Tätigkeiten befasst. Pilze, insbesondere Schimmelpilze, können eine Vielzahl von gesundheitlichen Risiken bergen, die von allergischen Reaktionen bis hin zu schweren Infektionen reichen. Die TRBA 460 bietet klare Leitlinien für die Einstufung dieser biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen und stellt sicher, dass entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. In diesem Fachartikel wird die Bedeutung der TRBA 460 erläutert und wie die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen erfolgt.

Was ist die TRBA 460?

Die TRBA 460 ist Teil der Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und dient der Konkretisierung der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Biostoffverordnung (BioStoffV) im Hinblick auf den Umgang mit Pilzen und deren Sporen. Diese Regelwerke sind essenziell, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die beruflich mit Pilzen in Berührung kommen, sei es in der Landwirtschaft, in Laboren, in der Lebensmittelverarbeitung oder bei der Schimmelpilzsanierung, vor möglichen gesundheitlichen Risiken geschützt werden.

Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

Die TRBA 460 ordnet Pilze je nach ihrem Gefährdungspotenzial in verschiedene Risikogruppen ein. Diese Einteilung basiert auf der Fähigkeit der Pilze, Infektionen oder toxische Reaktionen hervorzurufen, und berücksichtigt auch die Verbreitung der Pilze in der Umwelt sowie die Möglichkeit, dass Menschen diesen Pilzen beruflich ausgesetzt sind.

Risikogruppe 1 (RG1):
Pilze, die in die Risikogruppe 1 eingestuft werden, gelten als keine oder nur geringe Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Sie können im Normalfall keine Infektionen verursachen und stellen bei gesunden Personen keine signifikante Bedrohung dar. Beispiele für Pilze in dieser Gruppe sind viele nicht-pathogene Hefen und Schimmelpilze, die in der Lebensmittelherstellung verwendet werden.

Risikogruppe 2 (RG2):
Pilze der Risikogruppe 2 können Krankheiten beim Menschen verursachen, sind jedoch im Allgemeinen nur eine geringe Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Diese Pilze können Infektionen auslösen, insbesondere bei Menschen mit geschwächtem Immunsystem, erfordern aber in der Regel keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen außerhalb der beruflichen Exposition. Schimmelpilze wie Aspergillus fumigatus fallen in diese Kategorie, da sie bei sensibilisierten Personen oder in geschlossenen Räumen gesundheitliche Probleme verursachen können.

Risikogruppe 3 (RG3):
Pilze der Risikogruppe 3 sind als ernsthafte Gesundheitsgefahren einzustufen. Sie können schwere Krankheiten beim Menschen verursachen, die sich auch auf andere Personen übertragen können, wodurch ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Der Umgang mit Pilzen dieser Gruppe erfordert strenge Sicherheitsmaßnahmen, um die Exposition zu minimieren. Ein Beispiel für einen Pilz in dieser Risikogruppe ist Histoplasma capsulatum, ein Erreger, der Atemwegserkrankungen hervorrufen kann.

Risikogruppe 4 (RG4):
Diese Gruppe ist für Pilze reserviert, die äußerst gefährliche Krankheiten beim Menschen verursachen können und ein hohes Risiko für die Allgemeinheit darstellen. Der Umgang mit solchen Pilzen erfordert die höchsten Sicherheitsstandards und ist nur in speziellen Hochsicherheitslaboren erlaubt. Derzeit sind keine Pilze bekannt, die in diese Risikogruppe eingestuft sind.

Anwendung der TRBA 460 in der Praxis

Die Einstufung von Pilzen nach TRBA 460 hat direkte Auswirkungen auf die Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Arbeit mit diesen biologischen Arbeitsstoffen getroffen werden müssen. Die Schutzmaßnahmen, die zu ergreifen sind, hängen von der Risikogruppe ab, in die der Pilz eingestuft ist.

  1. Gefährdungsbeurteilung:
    Vor Beginn von Arbeiten mit Pilzen ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die spezifischen Risiken der Pilze bewertet und die Risikogruppe festlegt. Dies dient als Grundlage für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren.
  2. Schutzmaßnahmen:
    • Für Risikogruppe 1: Allgemeine Hygienemaßnahmen sind ausreichend. Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Schutzkleidung oder Ausrüstung.
    • Für Risikogruppe 2: Es sind persönliche Schutzausrüstungen wie Atemschutzmasken, Handschuhe und Schutzkleidung erforderlich, insbesondere wenn die Exposition gegenüber den Pilzen hoch ist. Zusätzliche Maßnahmen wie Absauganlagen oder geschlossene Systeme können ebenfalls notwendig sein.
    • Für Risikogruppe 3: Hier sind strenge Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, einschließlich spezieller Schutzanzüge, Atemschutzsysteme und kontrollierter Arbeitsbereiche mit Zugangsbeschränkungen. Die Arbeit mit Pilzen dieser Gruppe erfolgt häufig unter Unterdruckbedingungen, um die Ausbreitung der Sporen zu verhindern.
    • Für Risikogruppe 4: Die höchsten Sicherheitsstandards sind anzuwenden, einschließlich Arbeiten in Hochsicherheitslaboren mit kompletter Isolierung und maximalem Schutz vor Kontamination.
  3. Überwachung und Kontrolle:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überwachen und zu kontrollieren. Dies umfasst die Überprüfung der Arbeitsbereiche, die Funktion der Schutzausrüstung und die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle.
  4. Unterweisung und Schulung:
    Alle Beschäftigten, die mit Pilzen der Risikogruppen 2 und höher arbeiten, müssen regelmäßig geschult werden. Diese Schulungen umfassen Informationen über die Gefahren der jeweiligen Pilze, den korrekten Umgang mit Schutzausrüstung und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen.

Fazit: Die Bedeutung der TRBA 460 für den sicheren Umgang mit Pilzen

Die TRBA 460 ist ein essenzielles Instrument, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten, die beruflich mit Pilzen in Berührung kommen. Durch die klare Einstufung der Pilze in Risikogruppen bietet die TRBA 460 eine Grundlage für die Implementierung angemessener Schutzmaßnahmen, die den spezifischen Gefahren entsprechen, die von den jeweiligen Pilzen ausgehen.

Für Unternehmen, die im Bereich der Schimmelpilzsanierung, der Lebensmittelproduktion, der Landwirtschaft oder in Laboren tätig sind, ist die Einhaltung der TRBA 460 unverzichtbar. Sie stellt sicher, dass die Mitarbeiter optimal geschützt sind und das Risiko von Gesundheitsgefahren minimiert wird.

Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der TRBA 460 in Ihrem Betrieb benötigen oder eine professionelle Beratung im Umgang mit Pilzen in Ihrer Arbeitsumgebung wünschen, steht Ihnen unser Sachverständigenbüro gerne zur Verfügung:

Sachverständigenbüro Charles Knepper
Kirchweg 4
06295 Lutherstadt Eisleben
Funk: 0177 – 4007130
E-Mail: gutachter-knepper@online.de
Webseiten: Schimmelhilfe24.de, Holzschutz-Gutachten24.de, Gutachter-Knepper.de, Bauschaden24.eu

Charles Knepper

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Halle / Saale

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