Die Schwammklausel bei Versicherungen – Wenn Holzschäden plötzlich nicht mehr versichert sind

Einleitung: Wenn das Wasser geht – und der Pilz bleibt

Ein Wasserrohrbruch oder ein schleichender Leitungswasserschaden ist schon schlimm genug. Doch was passiert, wenn Wochen oder Monate später das wahre Ausmaß sichtbar wird – etwa in Form von Schäden am Holz durch Pilzbefall? Spätestens dann hören viele Hausbesitzer von ihrer Versicherung einen unerwarteten Satz: „Das fällt unter die Schwammklausel – dafür übernehmen wir keine Kosten.“

Was verbirgt sich hinter dieser Schwammklausel? Warum sind bestimmte Holzschäden oft nicht versichert? Und was sagt die aktuelle Rechtsprechung dazu? Dieser Beitrag bringt Klarheit in ein komplexes Thema, das viele Eigentümer zu spät erfahren – nämlich erst im Schadenfall.


Was bedeutet die Schwammklausel in der Wohngebäudeversicherung?

Viele Versicherungsbedingungen enthalten folgenden oder einen ähnlichen Satz:

„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm.“

Diese sogenannte Schwammklausel schließt pauschal alle Schäden aus, die durch holzzerstörende Pilze entstehen – unabhängig davon, wie sie entstanden sind. Selbst wenn ein versicherter Leitungswasserschaden die Ursache ist, kann die Versicherung die Leistung verweigern, sobald ein Pilz diagnostiziert wird, der das Holz zersetzt – wie etwa der echte Hausschwamm oder Braunfäulepilze.


Was ist der echte Hausschwamm – und warum ist er so gefährlich?

Der echte Hausschwamm (Serpula lacrymans) ist einer der gefährlichsten Holzzerstörer in Gebäuden. Er liebt feuchte, schlecht belüftete Bereiche – etwa hinter Wandverkleidungen, in Kellern oder unter Estrichen – und breitet sich dort rasend schnell und oft unbemerkt aus. Besonders tückisch: Er kann über viele Meter hinweg Feuchtigkeit transportieren und so auch trockenes Holz befallen.

Typische Folgen:

  • Tragende Holzbalken verlieren ihre statische Festigkeit
  • Befallene Bauteile müssen ausgebaut und ersetzt werden
  • Der Pilz kann sich durch Mauerwerk „fressen“ und versteckt weiterwachsen

Die Sanierungskosten sind häufig immens – nicht selten im fünfstelligen Bereich. Und genau hier wird es kritisch: Wenn sich die Versicherung auf die Schwammklausel beruft, bleibt der Eigentümer auf diesen Kosten sitzen.


Was sagt der Bundesgerichtshof (BGH) zur Schwammklausel?

Bisherige Rechtsprechung

Der BGH hat im Jahr 2012 in einem Grundsatzurteil (Az. IV ZR 212/10) die Wirksamkeit der Schwammklausel grundsätzlich bestätigt. Das heißt: Versicherer dürfen Schwammschäden vom Versicherungsschutz ausschließen – auch wenn sie Folge eines versicherten Ereignisses (z. B. Leitungswasserschaden) sind.

Neue Entwicklung im Jahr 2024

In einem Beschluss vom 13.11.2024 (IV ZR 212/23) hat der BGH jedoch die starre Anwendung solcher Ausschlussklauseln in Frage gestellt. Der Kern der Entscheidung:

  • Eine pauschale Ablehnung von Schwammschäden ohne sachverständige Prüfung ist nicht zulässig.
  • Wenn Schwammbefall eine typische Folge eines Leitungswasserschadens ist, muss der Zusammenhang individuell geprüft werden.
  • Ausschlussklauseln dürfen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen (§ 307 BGB).

Fazit: Die Gerichte bewegen sich weg von pauschalen Ausschlüssen hin zu einer Einzelfallbewertung – mit sachverständiger Unterstützung.


Welche Schäden zahlt die Versicherung – und welche nicht?

SchadensartVersichert?
Rohrbruch, sichtbarer Leitungswasserschaden✅ Ja
Folgefeuchte im Mauerwerk✅ Ja
Oberflächliche Holzverfärbungen durch Feuchte✅ Ja
Holzschäden durch Hausschwamm oder andere Pilze❌ Meist ausgeschlossen (Schwammklausel)
Schwammschäden nachweislich als direkte Folge eines versicherten Wasserschadens⚠️ Individuell prüfbar, ggf. versichert (BGH-Rechtsprechung)

Was können Sie als Hauseigentümer tun?

  1. Versicherungsbedingungen prüfen – gibt es eine Schwammklausel?
  2. Schadensursache klar dokumentieren – wann trat Feuchte auf, wie lange unbemerkt?
  3. Frühzeitig einen Sachverständigen einschalten – zur Beurteilung:
    • Handelt es sich um Hausschwamm oder anderen holzzerstörenden Pilz?
    • Liegt ein Zusammenhang mit einem Wasserschaden vor?
    • Wie ist die Tragfähigkeit der Bauteile?
  4. Schadensgutachten beilegen – um der Versicherung die Argumentation zu erschweren, pauschal abzulehnen.
  5. Bei Ablehnung anwaltlich prüfen lassen, ob die Klausel im konkreten Fall wirksam ist.

Was kostet ein Schwammschaden – und wer trägt ihn?

Die Sanierung von Hausschwamm ist komplex. Neben dem kompletten Ausbau betroffener Holzbauteile müssen oft auch Mauerwerke trockengelegt, angrenzende Hölzer behandelt oder ersetzt und mikrobiologische Maßnahmen ergriffen werden. Kosten ab 10.000 Euro sind keine Seltenheit – bei ausgedehntem Befall sogar deutlich höher.

Ohne Deckung durch die Versicherung muss der Eigentümer diese Kosten selbst tragen – es sei denn, eine sachverständige Prüfung zeigt auf, dass der Schaden ursächlich aus einem versicherten Ereignis resultiert, wodurch die Schwammklausel angreifbar wird.


Fazit: Nicht alles, was feucht ist, ist versichert – aber vieles ist angreifbar

Die sogenannte Schwammklausel ist ein heikler Bereich im Versicherungsrecht. Zwar versuchen viele Versicherer, sich auf diesen Ausschluss zu berufen – doch die Rechtsprechung gibt Betroffenen zunehmend Handlungsspielraum.

Wichtig ist:

  • Frühzeitig handeln
  • Schäden sachlich und fachlich prüfen lassen
  • Zusammenhänge belegen
  • Nicht vorschnell akzeptieren, wenn der Versicherer ablehnt

Benötigen Sie eine holzschutztechnische Untersuchung oder ein Gutachten nach Wasserschäden?

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Holzbauteil geschädigt ist, ob ein Pilz vorliegt oder wie Ihre Versicherung mit dem Schaden umgeht: Wenden Sie sich an einen erfahrenen Sachverständigen.

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Sachverständigenbüro Charles Knepper
Kirchweg 4
06295 Lutherstadt Eisleben
Funk: 0177 – 4007130
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Charles Knepper

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Halle / Saale

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