Die Schwammklausel bei Versicherungen – Was bedeutet sie, wie ist sie rechtlich geregelt und was sollten Versicherte wissen?

Einleitung: Wenn der Versicherungsschutz ins Stocken gerät

Ein Leitungswasserschaden im eigenen Zuhause ist für viele Hausbesitzer ein Horrorszenario – verbunden mit Ärger, Kosten und Baustellenstress. Noch schlimmer wird es, wenn sich aus dem Wasserschaden biologische Folgeschäden entwickeln: Zum Beispiel Holzschäden durch Pilze, die als „Schwamm“ bezeichnet werden. Besonders der echte Hausschwamm oder andere holzzerstörende Pilze können erhebliche Schäden verursachen – bis hin zum Totalausfall tragender Holzkonstruktionen.

Versicherungsnehmer gehen in der Regel davon aus, dass ein Leitungswasserschaden umfassend abgedeckt ist. Doch viele Wohngebäudeversicherungen enthalten eine sogenannte Schwammklausel, die Leistungen für Schäden „durch Schwamm“ ausschließt. Der Umgang mit dieser Klausel ist komplex, und es gibt derzeit wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). (Anwalt.de)


Was verbirgt sich hinter der Schwammklausel?

In Standard‑Versicherungsbedingungen (z. B. Wohngebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung) findet sich häufig eine Formulierung etwa wie:

„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm.“ (rsg-rechtsanwaelte.com)

Das bedeutet in der Praxis:

  • Schäden, die durch holzzersetzende Pilze (Hausfäulepilze) entstehen, gelten als nicht versichert.
  • Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nach einem Leitungswasserschaden kann dadurch eingeschränkt oder sogar vollständig verweigert werden.
  • Der Begriff „Schwamm“ umfasst nach früherer Rechtsprechung des BGH nicht nur echten Hausschwamm, sondern alle Arten von holzzerstörenden Pilzen, etwa Braunen Kellerschwamm oder Porenschwamm. (Bundesgerichtshof Juris)

Wichtig ist: Diese Ausschlussklausel gilt unabhängig von der Ursache des Schwammbefalls, also auch dann, wenn der Pilzbefall eine Folge eines versicherten Leitungswasserschadens ist. (Versicherungsbote)

Immer wieder haben Versicherer diese Klausel genutzt, um umfangreiche Forderungen nach Wasserschäden abzulehnen, sobald holzzerstörende Pilze aufgetreten sind, selbst wenn der Wasserschaden versichert war.


Warum ist der Schwamm grundsätzlich nicht mitversichert?

Die traditionelle Begründung vieler Versicherungen lautet:

  • Holz zerstörende Pilze können unabhängig von der versicherten Gefahr auftreten.
  • Sie können auch Jahre nach einem Wasserschaden erscheinen.
  • Eine pauschale Regulierung wäre wirtschaftlich schwer kalkulierbar.

Versicherer argumentieren daher, dass der Schutz gegen Leitungswasserschäden nicht automatisch auch gegen alle möglichen biologischen Folge‑ oder Folgeschäden gelten soll.

Dies führt in der Praxis oft dazu, dass Versicherte lediglich für die unmittelbaren Wasserschäden (etwa vom Rohrbruch verursachte Feuchte) entschädigt werden, aber nicht für die Kosten, die durch Pilzbefall am Holz entstehen, selbst wenn der Pilzbefall eindeutig Folge des Wasserschadens ist. (Jöhnke & Reichow)


BGH‑Rechtsprechung: Der rechtliche Rahmen

1. BGH – Urteil vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10)

In diesem vielzitierten Urteil bestätigte der BGH, dass ein genereller Ausschluss von Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen wirksam sein kann:

  • Der BGH wertete den Ausschluss so, dass Schäden „durch Schwamm“ nicht versichert sind, auch wenn sie Folge eines Leitungswasserschadens sind.
  • Er stellte klar, dass der Begriff „Schwamm“ im Versicherungsrecht als Sammelbegriff für verschiedene holzzerstörende Pilze gilt. (Bundesgerichtshof Juris)

Diese Entscheidung bedeutete über Jahre hinweg für viele Versicherungsverträge: Schwammschäden blieben vom Schutz ausgeschlossen, und Versicherer konnten sich auf diese Klausel berufen.


2. BGH – Beschluss vom 13. November 2024 (IV ZR 212/23)

In einer aktuellen, wegweisenden Entscheidung hat der BGH jedoch einen anderen rechtlichen Schwerpunkt gesetzt:

  • Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, das den Ausschluss von Schwammschäden schlicht bestätigt hatte.
  • Das Gericht stellte fest: Eine ausschließliche und pauschale Verneinung des Schadensersatzanspruchs ohne sachverständige Prüfung ist nicht zulässig.
  • Entscheidend ist – so der BGH – ob Schwammschäden eine typische oder regelmäßige Folge eines versicherten Leitungswasserschadens sein können. In solchen Fällen könnte der Ausschluss eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und somit gegen § 307 BGB verstoßen. (Bundesgerichtshof Juris)

Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und betonte, dass ein Gericht nicht einfach annehmen darf, Schwammschäden wären keine typische oder wahrscheinliche Folge eines Wasserrohrbruchs ohne ein Sachverständigengutachten zu diesem Punkt. (Brandenburgische Ingenieurkammer)

Mit anderen Worten: Die Versicherungsbedingungen unterliegen der AGB‑rechtlichen Inhaltskontrolle und müssen im Einzelfall geprüft werden – insbesondere wenn die Schadensursache und die biologische Entwicklung fachlich belegt werden können.


Wie verhalten sich Versicherungen heute?

Versicherer berufen sich weiterhin in vielen Fällen auf die Schwammklausel, wenn es um Folgeschäden durch Holzpilze geht. Die Klausel ist nach wie vor in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten und wird häufig so formuliert, dass Schwammschäden unabhängig von der Ursache ausgeschlossen werden. (Jöhnke & Reichow)

Allerdings bedeutet die aktuelle BGH‑Rechtsprechung:

  • Versicherte müssen nicht automatisch auf diesen Ausschluss vertrauen.
  • Eine sachverständige Prüfung durch Fachgutachten zur Frage, ob Schwammbefall typische Folge eines Leitungswasserschadens ist, kann entscheidend sein.
  • Versicherungsnehmer haben jetzt die Möglichkeit, den Ausschluss AGB‑rechtlich angreifen zu lassen, wenn der Versicherer den Schaden verweigert. (Versicherungsbote)

Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Verbraucherschutz und Klarheit im Versicherungsrecht.


Leitungswasserschäden und Holz: Was zahlt die Versicherung?

1. Direkte Wasserschäden

Wenn Wasser aus einer Leitung austritt (z. B. Waschmaschine, Dusche, defekte Wasserleitung) und dadurch z. B. Putz, Estrich oder Möbel beschädigt werden, dann deckt die Wohngebäudeversicherung den Schaden in der Regel ab – vorausgesetzt, es handelt sich um ein versichertes Risiko, und es gibt keine grob fahrlässige Verhaltensweise, die den Schaden verursacht hat.

2. Folgeschäden durch Pilze

Früher galt der Grundsatz „Versicherung zahlt nicht, wenn Schwamm im Spiel ist“. Heute ist das nicht mehr pauschal richtig. Wenn ein Schwammbefall als typische, sachlogisch zu erwartende Folge eines Leitungswasserschadens auftritt (z. B. weil Wasser über lange Zeit unentdeckt blieb und tragendes Holz durchfeuchtet wurde), dann muss dies individuell geprüft werden. Fachliche Gutachten sind hier zentral, um:

  • die Schadensursache nachzuweisen,
  • den zeitlichen Ablauf zu dokumentieren,
  • die biologische Entwicklung nachvollziehbar zu machen.

Wenn Schwammschäden so kausal mit dem versicherten Schaden verknüpft sind, kann der Ausschluss unwirksam sein. (Oeconomia GmbH Versicherungsmakler)

3. Einfache Holzverfärbungen

Sind lediglich oberflächliche Stock‑ oder Feuchteschäden ohne Tiefenschädigung oder Pilzbefall vorhanden, dann zählt das zum regulären Wasserschaden und ist in der Regel versichert.


Praktische Bedeutung für Hausbesitzer

Was tun, wenn die Versicherung verweigert?

  • Schaden unbedingt dokumentieren (Fotos, Protokolle, Zeitpunkte).
  • Sachverständigen‑Gutachten einholen, bevor materialverändernde Maßnahmen erfolgen.
  • Versicherungsbedingungen prüfen, insbesondere Ausschlüsse und Definitionen.
  • Wurde der Schaden durch Leitungswasser verursacht? Wenn ja:
    • Nachweis führen, dass der Pilzbefall eine typische Folge ist.
    • Argumentation auf Basis der aktuellen BGH‑Entscheidung aufbauen.

Wann ist eine Regulierung wahrscheinlich?

  • Wenn ein Gutachten bestätigt, dass Schwammbefall im zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit einem versicherten Leitungswasserschaden steht.
  • Wenn der Ausschluss pauschal formuliert ist und dadurch der Zweck des Vertrags „Schutz vor Leitungswasserschäden“ ausgehebelt werden würde.

Fazit: Aufklärung und Handlungssicherheit

Die sogenannte Schwammklausel war lange Zeit ein pauschaler Ausweg für Versicherer: „Schäden durch Schwamm sind nicht versichert“ – Punkt. (Peridomus)

Mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt allerdings:

  • Schwammschäden können kontrolliert ausgeschlossen werden, aber dieser Ausschluss ist AGB‑rechtlich überprüfbar.
  • Versicherungsnehmer haben das Recht auf eine sachverständige Prüfung, ob Schwammschäden typische, vorhersehbare Folgen eines Leitungswasserschadens sein können.
  • Ist das der Fall, kann der Ausschluss unwirksam sein – und ein Versicherungsanspruch entsteht. (Versicherungsrecht Siegen)

Für Hausbesitzer bedeutet das: Nicht vorschnell aufgeben, wenn der Versicherer eine Regulierung ablehnt. Mit fachlicher Unterstützung und juristischer Argumentation lässt sich oft mehr erreichen, als zunächst vermutet wird.


Charles Knepper

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Halle / Saale

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